Dauercamping aktuell im LOS nicht erlaubt
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Corona Task-Force des Landkreis Oder-Spree informiert Sie über Beherbergung und Dauercamping. Folgendes gilt:
Nach § 28b Absatz 1 Nr. 10 des Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) in der Fassung vom 22.04.2021 ist - sofern im Landkreis die Inzidenz stetig über 100 liegt - die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken untersagt.
Da im Landkreis Oder-Spree (LOS) die Inzidenz mit Inkrafttreten dieser Regelung am 23.04.2021 bereits seit längerem weit über 100 lag, gilt hier aktuell dieses Verbot. Dies ist eine Schutzmaßnahme nach der sogenannten Bundesnotbremse.
Unterschreitet die Inzidenz im LOS an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so tritt dieses touristische Beherbergungsverbot am übernächsten Tag außer Kraft (§ 28b Absatz 2 IfSG). Wann die Voraussetzungen für das Außerkrafttreten im LOS erfüllt sein werden, kann aktuell nicht abgeschätzt werden. Mit Stand heute liegt die Inzidenz bei 115,2.
Gemäß § 27 der aktuell in Brandenburg geltenden Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 23.04.2021 gilt:
Weitergehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes bleiben unberührt. Soweit in dieser Verordnung strengere Schutzmaßnahmen angeordnet sind, gelten diese fort.
Über § 28b Absatz 1 Nr. 10 IfSG ist die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken uneingeschränkt untersagt. Ausnahmen hiervon, wie in § 11 Absatz 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind nicht vorgesehen.
Auch bspw. der Aufenthalt zu Erholungs- und Entspannungszwecken auf einem gepachteten Dauercampingplatz ist ein touristischer Aufenthalt und aktuell im LOS infolge der Inzidenzen somit nicht erlaubt.
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