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Gewerbeamt
Reisegewerbeangelegenheiten
Kurzinformationen
§ 55 Abs.1 der Gewerbeordnung besagt, ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder eine solche zu haben 1. selbstständig oder unselbstständig in eigner Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schausteller Art ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
Mit dem Antrag auf eine Reisegewerbekarte sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis
- Führungszeugnis des Einwohnermeldeamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Einwohnermeldeamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
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