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Ordnungsamt

Pyrotechnische Erzeugnisse


Beschreibung

 

 

Abbrennen von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen

 

Bei einem Feuerwerk werden Feuerwerkskörper nach Plan abgebrannt. Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände sind explosionsgefährliche Stoffe, welche in verschiedene Kategorien unterteilt sind. Gemäß §  6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz unterscheidet man grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke (Kategorie I bis IV) und Gegenstände für technische Zwecke (Kategorie T1 und T2).
Ein Feuerwerk darf gemäß § 12 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der derzeit gültigen Fassung, höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein. In dem Zeitraum, für den die Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerkes um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.

Bitte beachten Sie, dass seit dem 04. Februar 2010 das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen (Fluglaternen) im gesamten Land Brandenburg verboten ist und mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Kategorie I
Kategorie I-Artikel werden als Kleinstfeuerwerk, Jugendfeuerwerk, Partyfeuerwerk oder Feuerwerksspielwaren bezeichnet. Sie dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen jeden Alters gekauft und verwendet werden. Zum Beispiel: Raketen, Batterien, Fontänen

Kategorie II
Kategorie II-Artikel werden als Kleinfeuerwerk oder Silvesterfeuerwerk bezeichnet. Sie dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Das heißt, die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern im Zeitraum vom 2. Januar bis 27. Dezember ist ohne Ausnahmegenehmigung nicht zulässig.

Kategorie III
Kategorie III-Artikel werden als Mittelfeuerwerk oder Gartenfeuerwerk bezeichnet. Sie können nur von Personen mit einer Erlaubnis § 7 oder § 27 oder einem Befähigungsschein § 20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden (Pyrotechniker); die Verwendung muss wie bei Artikeln der Kategorie IV der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.

Kategorie IV
Kategorie IV-Artikel werden als Großfeuerwerk bezeichnet. Sie können nur von Personen mit einer Erlaubnis § 7 oder § 27 oder einem Befähigungsschein § 20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden (Pyrotechniker). Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Beantragung:
Soll für einen besonderen Anlass dennoch Feuerwerkskörper bis zur Kategorie II unter dem Jahr durch einen Nicht-Befähigungsscheininhaber abgebrannt und entsprechende Artikel, wie zum Beispiel Raketen, Batterien oder Fontänen erworben werden, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt (mindestens zwei Wochen vorher) eine "Freistellung vom Verwendungsverbot" nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV zu beantragen. Wenn die Feuerwerkskörper nach 22.00 Uhr abgebrannt werden sollen, muss zusätzlich eine Ausnahme vom Verbot, störende Betätigungen zwischen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (während der Nachtruhe) zu verursachen, beantragt werden.

Personen (Pyrotechniker) mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einem Befähigungsschein nach § 20 des SprengG dürfen ganzjährig Feuerwerkskörper abbrennen, müssen dies aber bei Gegenständen der Kategorie II in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien III, IV oder T ganzjährig der zuständigen Behörde (örtliche Ordnungsbehörde) zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzeigen.


Rechtsgrundlagen


Gebühren


Ansprechpartner

Herr Wischnewski
Telefon 03362 5088-180
Telefax 03362 5088-600


Formulare

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Aktuelle Sprechzeiten

Gemeinde Grünheide (Mark)
Am Marktplatz 1

15537 Grünheide (Mark)


Telefon  03362 5088 - 0

Telefax  03362 5088 - 600

 

 

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Dienstag:      9 - 12, 13 - 18 Uhr

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KITA-Verwaltung & Senioren
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Hotline 03366 35-2003

 

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