Erlass einer Allgemeinverfügung

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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass am nördlicher Parkplatz Bahnhof Fangschleuse - Gemarkung Grünheide, Flur 9, Flst 517 tlw.(6.500 m²) ab Montag, den 19.10.2020 mit der Kampfmittelräumung durch den KMBD (Ausführung durch Fa. Röhll Munitionsbergung GmbH) begonnen wird.

 

Alternativ zum Text sehen Sie die Markierung des Gebietes in der anhängenden Datei.

 

 

Waldwege sind zudem entsprechend im entsprechenden Gebiet gekennzeichnet.

 

Die Kampfmittelräumung wird voraussichtlich bis zum Freitag, den 30.10.2020 abgeschlossen sein.

 

Das Untersuchungsgebiet ist in der beigefügten Anlage dargestellt und darf in o.g. Zeitraum nicht betreten werden.

 

Zur Untersagung des Betretens der Erweiterungsfläche des nördlichen Parkplatzes Bahnhof Fangschleuse der Gemeinde Grünheide (Mark)

 

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch Kampfmittel wird nachfolgende Verfügung erlassen:

 

  1. Mit Wirkung vom 19.10.2020 bis 06.11.2020 wird das Betreten und Befahren des gesamten Bereiches der Erweiterungsfläche des nördlichen Parkplatzes Bahnhof Fangschleuse verboten.
  2. Das Gebiet ist durch das Anbringen von Verbotsschildern gekennzeichnet.
  3. Das Verbot gilt nicht für Verpflichtete und Beauftragte zur Kampfmittelräumung.
  4. Das Verbot gilt nicht für Verpflichtete und Beauftragte des Eigentümers.
  5. Ausnahmen vom Verbot können im begründeten Einzelfall durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen werden.

 

Gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbe-hördengesetz - OBG) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38], S.3) können die Ordnungsbehörden notwendige Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Das gesamte Gebiet der Erweiterungsfläche des nördlichen Parkplatzes Bahnhof Fangschleuse wurde als kampfmittelbelastet eingestuft. Aufgrund der festgestellten Kampfmittelbelastung ist es notwendig diese Anordnung zu erlassen.

 

Zuständigkeit:
Gemäß §§ 1,3, 4 und 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) bin ich als örtliche Ordnungsbehörde für das Anordnen des Betretungs- und Befahrungsverbotes zuständig.

 

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichts-ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) im öffentlichen Interesse an-geordnet, um gesundheitliche Gefährdungen für die Allgemeinheit abzuwehren.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Grünheide (Mark), Der Bürgermeister, Am Marktplatz 1, 15537 Grünheide (Mark) schriftlich, in elektroni-scher Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Falls der Widerspruch in elektronischer Form einge-legt wird, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Er ist unter der eMail-Adresse einzureichen.

 

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beach-ten, die unter der Internetadresse http://www.gemeinde-gruenheide.de (Bürgerportal & Verwaltung >> Rathaus: "elektronischer Verwaltungszugang") abrufbar sind.

 

Grünheide (Mark), 14.10.2020

 

Christiani
Bürgermeister