Osterfeuer - Information zum Verbrennen von Stoffen im Freien
Um Ihnen ein schönes Osterfest mit einem traditionellen Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) zu ermöglichen ist das Verbrennen von Stoffen im Freien am Samstag vor Ostersonntag und am Ostersonntag eines jeden Jahres gemäß § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde Grünheide (Mark) gebühren- und genehmigungsfrei, wenn
1. das Feuer im Durchmesser und der Höhe einen Meter nicht überschreitet
2. als Brennstoff ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich
anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt
wird.
3. der Brennstoff lufttrocken ist.
4. ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, zum Aufenthalt
von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten wird.
5. sonstige Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchte pflanzliche Abfälle im Freien gemäß § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung nicht verbrannt werden.
Feuer, die einen Meter im Durchmesser und der Höhe überschreiten, sind genehmigungspflichtig und vorher schriftlich zu beantragen.
Gartenabfälle wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt dürfen nicht verbrannt werden, sondern sollten kompostiert werden.
Für Abfälle aus gestrichenem, lackierten oder mit Schutzmittel behandelten Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spannplatten, Faserplatten besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ordnungsamt
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14. 03. 2024
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