Besetzung für die Schiedsstelle Grünheide (Mark)

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Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz - SchG) ist jede Gemeinde zur Einrichtung von Schiedsstellen verpflichtet.
Die Schiedsperson wird gemäß § 4 Abs. 1 SchG von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.

 

Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen. Sie sind ehrenamtlich tätig, eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt.

 

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muss das Wahlrecht besitzen. Die Schiedsperson soll weiterhin das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und im Bereich der Schiedsstelle wohnen.
Juristische Kenntnisse müssen nicht vorhanden sein. Gesunder Menschenverstand, Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen für bestimmte Lebenssituationen sind die Voraussetzungen für dieses Ehrenamt.

Ist Ihr Interesse an dieser ehrenamtlichen und verantwortungsvollen Tätigkeit geweckt, können Sie alle notwenigen Angaben der beigefügten Bekanntmachung entnehmen.