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Namensänderung, beantragen

Kurzinformationen

Nachträgliche Namenserklärungen wie

  • Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens.

Wird bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt und besteht die Ehe noch, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden.

  • Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

  • Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen.

Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Frist gebunden.

  • Namenserteilung § 1617a Abs.2 BGB.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Voraussetzung für diese Namenserteilung ist:

  1. Der erteilende Elternteil besitzt die alleinige Sorge
  2. Das Kind ist unter 18 Jahre und ist nicht verheiratet
  3. Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  4. Einwilligung des Kindes ab dem 5. Lebensjahr

 

Welche Unterlagen vorzulegen sind, erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch im Standesamt.

  • Einbenennung § 1618 BGB.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können mit dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen.

Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen: ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt.

 

Voraussetzung für die Einbenennung ist:

  1. Alleinige oder gemeinsame Sorge des erteilenden Elternteils für ein Kind welches im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten aufgenommen wurde – möglich bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres des Kindes und das Kind darf nicht Verheiratet sein.
  2. Einbenennung erfolgt auf den geführten Ehenamen durch den sorgeberechtigten Elternteil und deren Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist.
  3. Die Einwilligung des namensgebenden oder mitsorgeberechtigten Elternteils (die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden). Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn diese zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
  4. Einwilligung des Kindes ab 5 Jahre durch seinen gesetzlichen Vertreter.

 

Welche unterlagen Sie zur Einbenennung vorzulegen haben, dazu beraten wir Sie gern in einem persönlichen Gespräch.

  • Namensänderung bei späterer Sorge.

Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt (z.B. durch Eheschließung der Eltern), so kann der Name des Kindes binnen 3 Monate nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.

  • Namensänderung bei Scheinvaterschaft.

Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

  • Wiederannahme eines früheren Namens § 1355 Abs. 5 BGB.

Ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen der er bis zur Bestimmung des Ehenamen geführt hat.

Ansprechpartner

Standesamt
Frau Krenz
Telefon 03362 5088-333
Telefax 03362 5088-600