Gewerbe

Kurzinformationen

1. Gewerbebegriff

 

Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede selbstständige Tätigkeit, die auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht, erlaubt und nicht sozial unwertig ist. Davon ausgenommen ist die Urproduktion (Landwirt), die Verwaltung des eignen Vermögens und höhere Berufsarten.

Beschreibung
1. Gewerbebegriff
2. Gewerbe An-, Um- und Abmelden (stehendes Gewerbe) § 14 Gewerbeordnung
3. Wer muss ein Gewerbe anzeigen
4. Gewerbe, die einer besonderen Erlaubnis benötigen
5. Änderungen für Versicherungsberater-, Makler- und-  Vertreter aufgrund der Änderung  des Versicherungsvermittlerrechts
6. Gaststättengewerbe und Nachtruhe
 

2. Gewerbe An-, Um- und Abmelden (stehendes Gewerbe) § 14 Gewerbeordnung

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. (Gewerbeanmeldung GewA 1)

 

Dies gilt auch, wenn der Betrieb verlegt wird, innerhalb der gleichen Zuständigkeit, (Gewerbeummeldung  GewA 2), der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder ausgedehnt wird, die mit  dem Angemeldeten nicht geschäftsüblich sind.


Wird der Betrieb aufgegeben oder er wechselt in eine andere Zuständigkeit ist dies mit der Gewerbeabmeldung, GewA 3, unverzüglich anzuzeigen.

 

Gemäß § 14 Abs. 4 der GewO sind die in der Gemeindeverwaltung erhältlichen Vordrucke zu verwenden. Die Bearbeitung der Anzeigen (bis auf die Abmeldung) ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft in der derzeit gültigen Fassung.

 

3. Wer muss ein Gewerbe anzeigen

1. Einzelpersonen
2. Personengesellschaften, zB. GbR, OHG,  Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG
3. Juristische Personen als Gewerbetreibende, zB. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Eingetragener Verein

 

Handwerke, die in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt sind, haben vor Betriebsbeginn die Eintragung in die Handwerksrolle vorzunehmen. Sie gehören der Handwerkskammer an. Bei der Gewerbeanzeige ist die Handwerkskarte vorzulegen. Ohne Handwerkskarte ist eine Gewerbeanzeige nicht möglich.

 

Gewerbe, deren Handwerk in der Anlage B der Handwerksordnung genannt wird gehören der Handwerkskammer an.

 

Die Handwerkskammer für die Gemeinde Grünheide (Mark) befindet sich in 15230 Frankfurt (Oder), Bahnhofstraße 12, Telefon: 0335-5619-0.

 

Für alle anderen Gewerbe ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. Sie befindet sich in 15236 Frankfurt (Oder), Puschkinstraße 12b, Telefon: 0335-5621-0

 

4. Gewerbe, die einer besonderen Erlaubnis benötigen

4.1. Makler, Bauträger, Baubetreuer bedürfen eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung dem Antrag sind nachfolgend aufgezählten Unterlagen vorzulegen:

 

  • Personalausweis
  • Führungszeugnis des Einwohnermeldeamtes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Einwohnermeldeamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Fürstenwalde bzw. des Wohnsitzes
  • Gesellschaftervertrag und Handelsregisterauszug (Ablichtung)
  • Bankauskunft zur Bestätigten Vermögenslage


4.2. Bewachungsgewerbe bedürfen der Erlaubnis nach§ 34a Abs. 1 der Gewerbeordnung.
Mit dem Antrag sind nachfolgend aufgezählte Unterlagen vorzulegen:
 

  • Unterlagen aus Punkt 4.1.
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel wie Bankbürgschaft, Finanzierungszusage
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer gemäß § 34a Abs. 1 der Gewerbeordnung


4.3. Reisegewerbe: § 55 Abs.1 der Gewerbeordnung besagt, ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder eine solche zu haben 1. selbstständig oder unselbstständig in eigner Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schausteller Art ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) Mit dem Antrag auf eine Reisegewerbekarte sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

 

  • Personalausweis
  • Führungszeugnis des Einwohnermeldeamtes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Einwohnermeldeamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • 1 Farbpassbild

 

Die Aufzählung der Gewerbe, die einer Erlaubnis oder Zulassung benötigen, ist nicht abschließend. 

 

5. Änderungen für Versicherungsberater-, Makler- und-  Vertreter aufgrund der Änderung  des Versicherungsvermittlerrechts

Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 traten am 22. Mai 2007 umfangreiche Änderungen für Versicherungsvertreter, -  Makler und – Berater in Kraft.
Das wichtigste daran ist, dass bisher jedermann ohne weiteres zugängliche Gewerbe nun eine Erlaubnispflicht unterfällt. Bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer wurde ein Vermittlerregister eingerichtet. Dies wird in dem neu aufgenommenen § 11a der Gewerbeordnung geregelt.

 

Der ebenfalls neu in die Gewerbeordnung aufgenommene § 34d legt fest, wer einer Erlaubnis bedarf und wer keiner Erlaubnis bedarf.

 

Ebenfalls neu aufgenommen wurde der § 34e der Gewerbeordnung, der die Erlaubnispflicht für Versicherungsberater festschreibt und regelt.

 

Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.

 

Eine Ausübung des Gewerbes als Versicherungsvermittler oder- berater ohne Registereintragung nach § 11a der GewO und/oder einer Erlaubnis nach §§ 34d oder 34e bzw. Vorliegen eines entsprechenden Befreiungstatbestandes ist verboten.

 

6. Gaststättengewerbe und Nachtruhe

Seit dem 7. Oktober 2008 ist das Brandenburgische Gaststättengesetz in Kraft (BbgGastG), veröffentlicht im GVBI I Nr.13, S. 217.

 

Danach hat, wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, die Gewerbemeldung  für den betreffenden Ort ei der zuständigen Behörde mindestens vier  Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Abs. 1 der GewO schriftlich anzuzeigen.

 

In dieser Anzeige ist anzugeben:  1. um welche Betriebsart es sich handelt und 2. ob alkoholische Getränke angeboten werden.
Ist es beabsichtigt, Alkohol auszuschenken, muss gleichzeitig mit der Gewerbeanzeige vorgelegt werden: 

 

  • Personalausweis
  • ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes


Bei der Anmeldung eines Gaststättengewerbes entsteht eine Gebühr.

 

6.1. Anlassbezogenes Gaststättengewerbe
Wer anlassbezogen (vorrübergehend) ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordruckes, Anlage (GAGEV) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der für den Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die anlassbezogene Anzeige betrifft der Abgabe von Speisen und/oder Getränke. Für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige entsteht eine Gebühr.

 

6.2. Nachtruhe
Am 1.August 2006 trat die Sperrzeitverordnung für das Land Brandenburg vom 30. November 1993 außer Kraft. Danach dürften Schank- und Speisewirtschaften, öffentliche Vergnügungsstätten, Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und Veranstaltungen nach § 60a der GewO rund um die Uhr geöffnet sein.


Zugleich trat durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse im Land Brandenburg eine Änderung des Landesimmissionschutzgesetzes  in Kraft. Der § 10 dieses Gesetzes, der sich mit der Nachtruhe befasst, wurde um Reglungen für die Außengastronomie ergänzt. Darin ist die Nachtruhe in Wohngebieten, sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung wie folgt geregelt: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen um 24 Uhr, an den anderen Tagen um 23 Uhr. Die örtlich zuständigen Behörden können auf Antrag oder generell im Einzelfall den Beginn der Nachtruhe vorverlegen oder hinausschieben. Diese Regelung bezieht sich vorrangig auf die Außengastronomie – ansonsten wird der Beginn der Nachtruhe um 22 Uhr beibehalten.

Ansprechpartner

Gewerbeamt
Frau Goy
07
Telefon 03362 5088-340
Telefax 03362 5088-600