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Personenstandsurkunde

Kurzinformationen

 

Standesamt Online

 

Die Gemeinde Grünheide (Mark) bietet Ihnen den Dienst Standesamt Online an. Hier können Sie Eheurkunden, Geburtsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden anfordern.

 

Anforderung der Eheurkunde(n)

Anforderung der Geburtsurkunde(n)

Anforderung der Sterbeurkunde(n)

Anforderung der Lebenspartnerschaftsurkunde(n)

Beschreibung

Zum Standesamt Grünheide (Mark) gehören ebenfalls die ehemaligen Standesämter Spreeau und Hangelsberg.  Für Urkundenanforderungen für den Ortsteil Kagel vor 1990 ist das Standesamt Rüdersdorf b. Berlin zuständig. Seit dem 01. Januar 2009, wurden Fristen für die Aufbewahrung und Fortführung der Personenstandsregister bzw. Ausstellung der Urkunden den Standesämtern eingeführt:

 

  • Geburtenregister 110 Jahre
  • Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
  • Sterberegister 30 Jahre

 

Nach Ablauf der vorgenannten Fristen sind vom Standesamt die betreffenden Register und auch Sammelakten dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten. Das Standesamt Grünheide (Mark) hat seine Personenstandsbücher an das Kreisarchiv des Landkreis Oder-Spree abgegeben. Für die Benutzung der Bücher gilt hier das Archivrecht. Die Anforderung von Urkunden kann persönlich oder auch in schriftlicher Form, per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Bei einer schriftlichen Anforderung ist folgendes unbedingt zu beachten:

 

  • Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, ggf. Stammbaum
  • Ggf. schriftliche Vollmacht eines Berechtigten beifügen
  • Verwendungszweck der angeforderten Urkunde
  • Ggf. Telefonnummer, für eventuelle Rückfragen Postalische Anschrift, zur Versendung der Urkunde

 

Die Ausstellung von Urkunden/ Erteilung von Auskünften/ Suchen eines Eintrages oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können, je nach Zeitaufwand, ist gebührenpflichtig. Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern.

Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Ansprechpartner

Standesamt
Frau Krenz
Telefon 03362 5088-333
Telefax 03362 5088-600