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Grundsteuer
Warum war die Grundsteuerreform notwendig?
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit Jahren sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer daher auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Internet: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html
Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Grundsteuerwert des betreffenden Grundstücks ermitteln (> Grundsteuerwertbescheid). Wesentliche Faktoren sind dabei z.B. der Bodenrichtwert, die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die Grundstücksfläche, die Grundstücksart und das Alter des Gebäudes.
Dieser Wert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert (> Grundsteuermessbescheid). Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem sogenannten Hebesatz der zuständigen Gemeinde multipliziert (> Grundsteuerbescheid).
Formel für die Berechnung des Grundsteuerjahresbetrags im Grundsteuerbescheid der Gemeinde:
Grundsteuerjahresbetrag = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde / 100.
Ausführliche Erläuterungen zur Berechnung finden Sie auch auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html
Ausführliche Informationen zum Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid finden Sie auf den Seiten der Brandenburger Finanzämter: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/mitteilungen-aus-den-finanzaemtern/mitteilungen-der-finanzaemter/~18-01-2023-erlaeuterungen-zum-grundsteuerwert-und-grundsteuermessbescheid
Was ist der Hebesatz und wie wurde er ermittelt?
Der Hebesatz ist ein Faktor in Prozent. Er wird durch die Gemeinde festgesetzt.
Grundlage ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz.
Das heißt, die Gemeinden bestimmen, mit welchem Hebesatz die Grundsteuer zu erheben ist und letztlich somit auch die absolute Höhe der Grundsteuer.
Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens verfolgt. Das bedeutet, die Reform soll für die jeweilige Gemeinde zu keinen Einnahmeverlusten führen; sie soll aber auch nicht mehr Grundsteuer einnehmen als zuvor (Aufkommensneutralität). Um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern, wird eine Anpassung des Hebesatzes ab 2025 vorgenommen.
Die Hebesätze der Gemeinde Grünheide (Mark) ab dem Haushaltsjahr 2025 sind in der Satzung
über die Festsetzung der Steuersätze für Realsteuern der Gemeinde Grünheide (Mark)
(Hebesatzsatzung) festgelegt.
Sie finden die Satzung außerdem unter folgendem Link: https://www.gruenheide-mark.de/m/rechtsgrundlagen/1/53754/hebesatzsatzung-der-gemeinde-gr%C3%BCnheide-mark.html
Welche Bescheide werden im Zusammenhang mit der Steuerreform erlassen?
Nach Abgabe der Grundsteuererklärung werden insgesamt 3 Bescheide erlassen.
Die beiden ersten sind sogenannte „Grundlagenbescheide“ und wurden vom Finanzamt Frankfurt (Oder) erlassen:
1. Grundsteuerwertbescheid
2. Grundsteuermessbescheid
Der Grundsteuerwertbescheid ist ein sogenannter „Grundlagenbescheid“ mit Bindungswirkung für den Grundsteuermessbescheid.
Der Grundsteuermessbescheid ist daher ein „Folgebescheid“ vom Grundsteuerwertbescheid. Gleichzeitig ist der Grundsteuermessbescheid ein „Grundlagenbescheid“ mit Bindungswirkung für den Grundsteuerbescheid.
Der 3. Bescheid ist der Grundsteuerbescheid, der die tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer festsetzt. Er wird von der zuständigen Gemeinde erlassen und ist ein Folgebescheid des Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt.
Die Bindungswirkung, die zwischen dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde und dem Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt besteht, bedeutet, dass der Grundsteuerbescheid nur geändert werden kann, wenn der Grundsteuermessbescheid aufgehoben oder geändert worden ist (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung).
Was passiert, wenn die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben wurde?
Die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist bereits am 31. Januar 2023 abgelaufen. Auch wenn diese Frist verstrichen ist, besteht die Verpflichtung zur Abgabe weiterhin. Es wird daher dringend empfohlen, die Erklärung so schnell wie möglich nachzuholen.
Informationen der Brandenburger Finanzämter: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer
Wie erkennt man einen Schätzungsbescheid vom Finanzamt und wie sollte man sich in diesem Fall verhalten?
Wenn Sie als Grundstückseigentümer keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts eingereicht haben, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. Ob das tatsächlich der Fall ist, können Sie in der Regel den „Erläuterungen“ am Ende Ihres Grundsteuerwertbescheides entnehmen. Dort ist beispielsweise folgende Formulierung zu finden: „Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung abgegeben haben“.
Nachteil: Da die Schätzung auf allgemeine Annahmen beruht, kann es dazu kommen, dass der geschätzte Wert höher ausfällt als der tatsächliche Wert des Grundstücks. Dies könnte zu einer höheren Steuerlast führen. Durch die Abgabe der Grundsteuererklärung besteht die Möglichkeit, die Angaben der Schätzung zu korrigieren und die individuellen Sachverhalte zu berücksichtigen. Setzen Sie sich zur Klärung bitte mit dem Finanzamt Frankfurt (Oder) in Verbindung.
Die Bescheide vom Finanzamt liegen bereits vor. Warum jedoch nicht der Grundsteuerbescheid von der Gemeinde?
Verschiedene Gründe sind möglich - beispielsweise:
Das Finanzamt hat die Daten noch nicht an die Gemeinde übermittelt. Nach vorliegenden Informationen werden auch mit Jahresbeginn 2025 weiterhin Datensätze geliefert und schnellstmöglich bearbeitet
In einigen wenigen Fällen könnte noch eine Klärung mit dem Finanzamt bezüglich der gemeldeten Daten offen sein
Es handelte sich bisher um „Eigentum auf fremden Grund und Boden“
Verzögert sich der Versand des Bescheides, wird die erste Fälligkeit (der erste Zahltermin) entsprechend angepasst. Durch den späteren Erhalt des Bescheides kann man also nicht in Zahlungsverzug geraten.
Haben alte Grundsteuerbescheide noch Gültigkeit?
Alle bisherigen Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Dazu werden keine Aufhebungsbescheide verschickt. Es müssen ab 2025 grundsätzlich neue Grundsteuerbescheide erlassen werden.
Auch seitens der Finanzämter werden keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet auch nicht für Grundstücke auf fremden Grund und Boden, wo die Besteuerung vom Nutzer auf den Eigentümer übergeht.
Wie geht es mit der „Ersatzbemessung“ weiter?
Wohngrundstücke und Einfamilienhäuser, die im Zeitraum von 1945 bis 1990 erbaut wurden, deren gewerbliche Nutzung weniger als 20% der Gesamtfläche entsprach und für die kein Einheitswert festgestellt worden ist, wurden bisher nach der Ersatzbemessung grundsteuerlich veranlagt.
Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer auch für diese Grundstücke nach dem neuen Ertragswertverfahren bestimmt und neue Grundsteuerbescheide werden erlassen.
Wie geht es mit „Eigentum auf fremden Grund und Boden“ weiter?
Der Eigentümer des Grundstücks hatte die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung. Für die Berechnung der Grundsteuer werden das Grundstück und das darauf errichtete Bauwerk zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst und der Gesamtwert für die Grundsteuer ermittelt. Für die daraus abgeleitete Grundsteuer wird ab 2025 der Eigentümer des Grundstücks Steuerschuldner. Der Eigentümer des Bauwerks erhält demnach keinen neuen Bescheid und auch keinen Abmeldebescheid.
In welcher Form kann ein Widerspruch einreicht werden?
Jeder Bescheid enthält immer auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser ist zu entnehmen, in welcher Form und in welcher Frist ein Widerspruch eingereicht werden kann. Bei der elektronischen Übermittlung sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
Folgende Informationen sollten unbedingt enthalten sein:
- Wer legt den Widerspruch ein?
- Gegen welchen Bescheid (Bezeichnung und Datum) richtet sich der Widerspruch?
- Was ist die ausführliche Begründung für den Widerspruch?
Hinweis: Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Steuerbeträge wird durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht aufgehalten. Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so entstehen ggf. Säumnisgebühren. Außerdem hat der Steuerpflichtige entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen. Wird durch den Widerspruch ein Bescheid geändert oder aufgehoben, werden zu viel entrichtete Beträge erstattet.
Wie kann man herausfinden, gegen welchen Bescheid Widerspruch einlegt werden muss?
Zunächst unterscheiden wir hier zwischen den beiden Bescheiden, die vom Finanzamt erlassen wurden:
1. Grundsteuerwertbescheid
Gründe für einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid könnten z.B. sein:
- Art des Grundstückes falsch (z.B. Wohngrundstück statt gemischt genutztes Grundstück)
- falsches Baujahr / falsche Grundstücksfläche / falsche Wohn- oder Nutzflächen
- der Bodenrichtwert entspricht nicht den Gegebenheiten des Grundstücks
- falsche Angaben zu den Garagen oder Tiefgaragenstellplätzen
2. Grundsteuermessbescheid
Gründe für einen Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid könnten z.B. sein:
- der festgesetzte Messbetrag ist falsch oder zu hoch
- der Grundsteuerwert oder die Steuermesszahl ist falsch oder das Produkt aus beiden ist nicht richtig
- die Steuermesszahl wurde nicht richtig reduziert, wenn es sich um staatlich geförderten Wohnraum handelt
Falls Sie beabsichtigen, Einspruch einzulegen, prüfen Sie bitte, ob die Frist für einen Einspruch nicht bereits abgelaufen ist.
Bescheid der von der Gemeinde Grünheide (Mark) erlassen wurde:
3. Grundsteuerbescheid
Gründe für einen Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid könnten z. B. sein:
- der Grundsteuermessbetrag wurde falsch vom Grundsteuermessbescheid übernommen
- Der Hebesatz wurde nicht richtig angegeben
- Die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer ist falsch
Warum wurde ein Grundsteuerbescheid zugeschickt, obwohl fristgerecht beim Finanzamt Einspruch eingelegt wurde?
Die Finanzverwaltungen bearbeiten zurzeit vorrangig die eingegangenen Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Es ist daher möglich, dass das zuständige Finanzamt im Hinblick auf die hohe Arbeitsbelastung auf eine Eingangsbestätigung Ihres Einspruchs verzichtet hat. Durch die fehlende Rückmeldung des Finanzamts entstehen Ihnen keine Nachteile. Solange Sie keinen geänderten Bescheid oder eine (ablehnende) Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhalten haben, ist Ihr Einspruch weiterhin „offen“, d. h. Ihr Einspruch wird vom Finanzamt noch bearbeitet und der angefochtene Bescheid kann noch geändert werden.
In Bezug auf den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Grünheide (Mark) bedeutet das:
Der Ihnen vorliegende Grundsteuerbescheid der Gemeinde, als Folgebescheid des Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt ist für Sie bindend.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Steuerbeträge wird durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht aufgehalten. Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so entstehen ggf. Säumnisgebühren. Außerdem hat der Steuerpflichtige entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.
Sobald durch das Finanzamt ein Grundlagenbescheid geändert oder aufgehoben wird, wird auch der Folgebescheid (der Grundsteuerbescheid der Gemeinde) entsprechend geändert oder aufgehoben. Zu viel entrichtete Beträge werden erstattet.
Ich bin nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, warum muss ich weiterhin die Grundsteuer zahlen?
Die Grundsteuer wird „nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt“.
Einfach ausgedrückt bedeutet das: Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Steuerschuldner ist derjenige, dem das Grundstück am 1.1. des Jahres zugerechnet wurde. D.h., wenn der Grundbesitz im Laufe des Jahres verkauft wird, ist der vorherige Eigentümer trotzdem noch Schuldner der Grundsteuer und muss die fälligen Beträge bezahlen. Die Steuerpflicht geht erst zum 1.1. des Folgejahres auf den Käufer über.
Beispiel: Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.01.2024 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2024; erst ab dem 01.01.2025 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.
Zu welchem Jahr dem Käufer das Eigentum zugerechnet wird, legt das zuständige Finanzamt fest. Dabei können neben der Grundbucheintragung auch der Übergang von Nutzen und Lasten gemäß Kaufvertrag ausschlaggebend sein. Nachfragen dazu richten Sie bitte an direkt an das Finanzamt.
Das Eigentum wurde bereits im vergangenen Jahr verkauft, warum wird trotzdem ein Bescheid ausgestellt?
Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts allein ist bindend für die Festsetzung der Grundsteuer. Die Grundsteuerveranlagung kann also erst dann für den neuen Eigentümer erfolgen, wenn der zuständigen Gemeinde eine entsprechende Zurechnungsmitteilung (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes zugegangen ist.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich.
Beim Finanzamt ist erfahrungsgemäß mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.
Es kommt daher vor, dass der ehemalige Eigentümer durch lange Bearbeitungszeiten auch nach Beginn des neuen Kalenderjahres vorübergehend, weiterhin für die Grundsteuer herangezogen wird und diese vorerst auch zahlen muss. Erfolgt die Abmeldung rückwirkend, werden zu viel entrichtete Steuern erstattet.
Rückfragen zum Bearbeitungsstand sind an das zuständigen Finanzamt zu richten.
Was ist bei einem Dauerauftrag zu beachten?
Bitte prüfen Sie bei Ihrem Dauerauftrag Kassenzeichen, Beträge und Fälligkeiten und passen diese ggf. an. Zumindest die Beträge haben sich sicherlich geändert.
Sollte noch kein neuer Bescheid vorliegen, löschen Sie bitte vorsorglich alte Daueraufträge. Grundsätzlich wird die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates empfohlen. Daueraufträge können mitunter, aufgrund von Rundungsdifferenzen nicht Cent genau beauftragt werden und führen ggf. zwischenzeitlich zu Rückständen, die dann u.U. angemahnt werden.
Ist ein bereits erteiltes SEPA-Lastschriftmandat ab 2025 weiterhin gültig?
Im Zuge der Steuerreform wurden zahlreiche Daten verarbeitet. Es besteht die Möglichkeit, dass ein bisher bestehendes SEPA-Mandat nicht übernommen wurde.
Ist ein SEPA-Lastschriftmandat noch hinterlegt, enthält der Grundsteuerbescheid folgenden Hinweis:
„Die Forderungen werden mit einer SEPA-Lastschrift zum Mandat Mxxxxxxx zu der Gläubiger-ID DE66 ZZZ0 0000 1084 88 vom Konto mit der IBAN **** **** **** **** xxxx xx eingezogen.“ (kenntlich sind nur die letzten 6 Ziffern)
Ist kein SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt, finden Sie stattdessen folgende Formulierung:
„Bitte zahlen Sie die Steuern/Abgaben/Pachten auf unten bezeichnetes Konto zu den jeweiligen Fälligkeiten ein.“
Sollte der Bescheid dahingehend nicht eindeutig sein, können Sie gern eine schriftliche Anfrage stellen. Bitte geben Sie dabei immer das oder die betreffenden Kassenzeichen mit an.
Welche Vor- und Nachteile hat die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates?
Mit einem SEPA-Lastschriftmandat sorgen Sie für eine reibungslose Zahlungsabwicklung – bequem und fehlerfrei. Sie müssen lediglich daran denken, uns Kontoänderungen rechtzeitig mitzuteilen. Ein SEPA-Lastschriftmandat kann jederzeit schriftlich, ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Aus folgenden Gründen ist ein SEPA-Lastschriftmandat sicherer als manuelle Überweisungen:
Manuelle Überweisungen bergen ein höheres Risiko für Fehler wie falsch angegebene Kassenzeichen, falsche Beträge oder vergessene Fristen. Diese können Mahngebühren verursachen, die durch ein SEPA-Lastschriftmandat vollständig vermieden werden.
Ihre Sicherheit im Überblick:
Transparenz und Kontrolle:
Ein SEPA-Lastschriftmandat erlaubt der Gemeinde lediglich die Abbuchung von genau den Beträgen, die in Ihrem Bescheid aufgeführt sind. Jede Abbuchung ist an diese Grundlage gebunden und wird in Ihrem Kontoauszug klar ersichtlich.
Rückbuchungsrecht:
Sollten Sie den Eindruck haben, dass ein Betrag unrechtmäßig abgebucht wurde, können Sie die Lastschrift innerhalb von 8 Wochen ohne Angabe von Gründen zurückbuchen lassen. Ihre Bank unterstützt Sie dabei unkompliziert.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Rückbuchungen in nahezu allen Fällen unrechtmäßig sind, wenn der Bescheid korrekt war und bisher nicht aufgehoben wurde. Dadurch entstehende Rückbuchungsgebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Sollte es Unklarheiten geben, empfehlen wir, vor einer Rückbuchung unbedingt Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir den Sachverhalt gemeinsam klären können.
Keine willkürlichen Abbuchungen:
Die Gemeinde darf nur die Beträge einziehen, die Ihnen in einem offiziellen Schreiben (z. B. Ihrem Bescheid) mitgeteilt wurden. Eine eigenmächtige oder willkürliche Abbuchung ist ausgeschlossen.
Schnellere Rückzahlungen:
Sollte Ihnen eine Rückerstattung zustehen, beispielsweise durch eine rückwirkende Änderung oder Abmeldung, wird diese automatisch auf Ihr Konto zurücküberwiesen – Sie müssen sich um nichts kümmern.
Wir möchten Sie ermutigen, uns Ihr Vertrauen zu schenken. Das SEPA-Lastschriftverfahren ist ein bewährtes und sicheres System, das Ihnen und uns die Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Sollten Sie dennoch Fragen oder Bedenken haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wie kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden?
Sie finden das entsprechende Formular auf unserer Homepage: https://www.gruenheide-mark.de/m/dienstleistung/formular/id/9368/9368/sepa-lastschrift-mandate.html
Wenn Sie über einen BundID-Zugang verfügen, können Sie das Mandat auch vollständig online erteilen: https://www.gruenheide-mark.de/m/seite/643923/rathaus-online.html
In der Regel sind den Bescheiden der Gemeinde entsprechende Formulare automatisch beigefügt, sofern kein SEPA-Mandat erteilt wurde oder zumindest wenn es nicht für alle Abgabearten unter dem betreffenden Kassenzeichen hinterlegt ist.
Hinweis: Ein bestehendes SEPA-Mandat wird nicht automatisch auf neu hinzukommende Abgabearten übernommen.
Beispiel: Über ein Kassenzeichen wird die Grundsteuer B für ein Grundstück aufgrund eines erteilten SEPA-Mandates eingezogen. Später wird ein Hund angemeldet und unter dem gleichen Kassenzeichen besteuert. Das Mandat wird nicht automatisch übernommen. Es ist notwendig, die Erlaubnis erneut zu erteilen.
Möchten Sie für mehrere Kassenzeichen gleichzeitig ein SEPA-Mandat erteilen, reicht ein Formular, auf dem alle Kassenzeichen vermerkt sind.
Kann das SEPA-Lastschriftmandat auch von einem anderen als dem Eigentümer erteilt werden?
Dies ist grundsätzlich möglich. Es findet kein Abgleich zwischen Abgabenpflichtigen und Einzahler statt. Das SEPA-Lastschriftmandat sollte immer vom Kontoinhaber erteilt werden. Je nach Formular wird zusätzlich der Abgabenpflichtige abgefragt.
Können die einzelnen Fälligkeiten auch auf einmal gezahlt werden?
Ja, das ist möglich. Die Einzahlung sollte jedoch erst nach Erhalt des Bescheides vorgenommen werden, damit die Summe zugeordnet werden kann. Wichtig ist ebenso immer die Angabe des Kassenzeichens im Verwendungszweck.
Warum steht auf dem Bescheid noch eine alte Anschrift / ein falscher Name?
Adressen und Namen wurden in der Regel gemäß den Angaben des Finanzamts übernommen. Ein automatischer Datenaustausch zwischen anderen Behörden, unseren Fachämtern und den einzelnen Sachgebieten (einschließlich des Einwohnermeldeamts) ist aus datenschutzrechtlichen und steuerrechtlichen Gründen nicht möglich.
Bürgerinnen und Bürger haben in dieser Hinsicht gemäß § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Mitwirkungspflicht. Diese gilt entsprechend für Vertreter (§34 AO) und Rechtsnachfolger (§45 AO). Sollten Tatsachen bekannt werden, dass falsche oder veraltete Daten vorliegen, besteht die Möglichkeit, diese durch ein Amtshilfeersuchen zu ermitteln, zum Beispiel, wenn eine Postsendung als unzustellbar an die Gemeinde zurückgeschickt wird.
Wir bitten Sie daher, Änderungen bezüglich Ihrer Daten immer schriftlich unter Angabe des Kassenzeichens mitzuteilen.
Informationen dazu finden Sie hier: https://www.gruenheide-mark.de/m/datenschutz/index.php
Wie kann der Bescheidempfänger geändert werden?
Den Bescheid erhält i.d.R. die Person, die vom Finanzamt als Bescheidempfänger übermittelt wurde. Waren die Daten vom Finanzamt nicht eindeutig, so wurde die Festlegung von der Gemeinde vorgenommen.
Für eine Änderung gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Wenn lediglich anstelle des angeschriebenen Eigentümers künftig ein anderer Miteigentümer die Bescheide erhalten soll, so genügt eine formlose schriftliche Information mit Angabe der aktuellen Anschrift und des Kassenzeichens. Gleiches gilt, wenn mehrere Eigentümer den Bescheid erhalten sollen.
2. Darüber hinaus kann auch ein sogenannter „Empfangsbevollmächtigter“ (oder auch „Zustellvertreter“) benannt werden. Dies kann z. B. ein Steuerbüro sein, eine Grundstücksverwaltung oder ein Familienmitglied, welches sich um die Angelegenheiten kümmert. Für Erfassungen, Änderungen und Löschungen genügt auch hier eine formlose, schriftliche Information unter Angabe des Kassenzeichens.
Hinweis für Gesamtschuldner:
Unabhängig davon ob die Bekanntgabe des Bescheides an eine oder mehrere Personen erfolgt, wird im Bescheid keine Aufteilung der Fälligkeiten auf Miteigentümer entsprechend Ihrer Anteile vorgenommen. Die Angelegenheiten der Gesamtschuldner sind im Innenverhältnis zu klären.
Warum habe ich, trotz eingetragenem Nießbrauchrecht den Grundsteuerbescheid nicht erhalten?
Gegenüber der Gemeinde bleibt der Eigentümer einer Immobilie der Steuerschuldner. Das Finanzamt übermittelt der Gemeinde keine Informationen zu einem eingetragenen Nießbrauchrecht.
Wer die fälligen Abgaben letztendlich unter Angabe des Kassenzeichens einzahlt, bleibt Eigentümer und Nießbraucher überlassen. Wenn das Einverständnis des Eigentümers vorliegt, kann der Nießbraucher als „Empfangsbevollmächtigter“ erfasst werden und somit künftig direkt die Bescheide zugestellt bekommen. Unabhängig davon kann auch ein SEPA-Lastschriftmandat durch den Nießbraucher erteilt werden.
Warum ist im Bescheid die Aufzählung der Flurstücke für Land- und Forstwirtschaft unvollständig?
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden nicht selten vom Finanzamt sehr viele Flurstücke unter einem Aktenzeichen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Bei der Übernahme der Daten in den jeweiligen Bescheid steht nur ein begrenzter Platz zur Verfügung. Reicht dieser nicht aus, werden die Flurstücke eventuell nicht vollständig aufgeführt.
Die Angabe der Flurstücke an sich stellt keine Voraussetzung für einen gültigen Steuerbescheid dar und dient lediglich zur Information.
Warum steht in der Spalte „Abgabenobjekt“ hinter der Hausnummer noch eine Zahl?
In der Vergangenheit mussten diese Zahlen systembedingt erfasst werden. Das hat keinerlei Auswirkungen auf die sonstigen Daten im Bescheid und wird künftig nach und nach bereinigt.
